Waldbrandgefahr/Verbot entfachen von Feuer im Wald und an Waldrändern
20.04.11
Der Kantonale Krisenstab BL (KKS) hat die folgende Massnahme (in Zusammenarbeit mit den Kantonen BS/AG/SO) basierend auf dem BevG §5, Abs 3d veranlasst.
Information Waldbrandgefahr/Verbot
Herzlichen Dank für die Kenntnisnahme.