Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 2.12.2025

3. Dezember 2025
An der Gemeindeversammlung vom 02. Dezember 2025 haben 95 stimmberechtigte Personen teilgenommen. Sie haben folgende Beschlüsse gefasst:
  1. Das Protokoll der Versammlung vom 11. September 2025 wird genehmigt.
  1. Herr Santiago Castillo Moreno wird das Gemeindebürgerrecht erteilt und die Einbürgerungsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
  1. Antrag gemäss § 68 GemG: Der Gemeinderat wird nicht zum Abschluss eines Baurechtsvertrags und zur Begründung eines unselbständigen Baurechts zugunsten der 4Energie AG auf der Parzelle Nr. 984 Grundbuch Grellingen (Werkhof) zur Errichtung einer Energiezentrale ermächtigt.
  1. Antrag gemäss § 68 GemG: Genehmigung eines Sonderkredits von
    CHF 258'000.- inkl. MwSt. für den Umbau des Werkhofs infolge Errichtung der Energiezentrale. 
    Das Traktandum wird zurückgezogen.
  1. Der Gemeinderat wird nicht ermächtigt, Abklärungen zur Realisierung der Energiezentrale am Standort Mehrzweckhalle aufzunehmen und gegebenenfalls der 4Energie AG nach Vorliegen der notwendigen Grundlagen eine entsprechende Sondernutzungskonzession zu erteilen.
  1. Der Aufgaben- und Finanzplan 2026–2030 wird zur Kenntnis genommen.
  1. Das Budget 2026 (Erfolgsrechnung mit einem Aufwandüberschuss von CHF 283'746 und der Investitionsrechnung mit Nettoinvestitionen von CHF 3'143'095) sowie die Steuerfüsse und Gebührensätze Wasser, Abwasser und Abfall (Abfall vorbehältlich der Genehmigung des Reglements) werden genehmigt.
     

Rechtsmittel

1.1   Beschwerde
Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann gemäss § 172 ff. Gemeindegesetz Beschwerde erhoben werden, die schriftlich zu begründen und innerhalb von 10 Tagen an den Regierungsrat, Landeskanzlei, 4410 Liestal, einzureichen ist.

1.2   Fakultatives Referendum
Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind gemäss § 49 Gemeindegesetz einer Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Zehntel der stimmberechtigten Personen der Gemeinde innert 30 Tagen beim Gemeinderat schriftlich verlangt wird. Vom Referendum sind ausgenommen:

  • Beschlüsse über Budget, Nachtragskredite zum Budget, Rechnung und Steuerfuss;
  • Wahlen;
  • Gemeindebegehren gem. § 49 Abs. 1 der Kantonsverfassung;
  • Ablehnungsbeschlüsse;
  • Verfahrensbeschlüsse (z.B. Protokollgenehmigung, Behandlungsreihenfolge, Eintreten, Rückweisung, Kenntnisnahme, Erheblicherklärung)