Erwahrung Ersatzwahl Wahlbüro
Ersatzwahl eines Mitglieds des Wahlbüros; Erwahrung
Nachdem die Beschwerdefrist zur Wahl von Andreas Kunze, für den Rest der Amtsperiode 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2028, ungenutzt abgelaufen ist, hat der Gemeinderat die Wahl im Sinne von § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) an seiner Sitzung vom 11. August 2025 erwahrt.
Der Gemeinderat